Neue
Schutzzonen

Mit
Wirkung
zum 25.03.2005 sind zusätzlich zu dem Sperrgebiet der
Achenmündung weitere Schutzzonen eingerichtet worden. Hier ist
nicht nur die Schiff- und Floßfahrt im Sinne des Art. 27 Abs.
5 BayWG verboten, sondern auch die Ausübung des
Gemeingebrauchs wie Baden, Tauchen, Befahren mit kleinen Fahrzeugen
ohne eigene Triebkraft sowie der Betrieb von Modellbooten.
Dies betrifft
insbesondere den größten Teil der Herreninsel und
der Halbinsel Sassau. Es wird zwischen Ganzjahres-Verboten und solchen, die vom 01.03. bis 31.07. eines Jahres gelten, unterschieden.
Es sind spärlich Begrenzungsbojen ausgelegt
worden (s. Bild).
Nachfolgend finden Sie
den
vollständigen
Wortlaut gemäß dem Amtsblatt für den
Landkreis Traunstein vom
24. März 2005 sowie eine verkleinerte Abbildung der
Übersichtskarte (Anhang zur Verordnung).
Die
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung am
14.03.2005 ausgefertigten Pläne vom 06.12.2000 im
Maßstab 1 : 5.000 können u. a. bei den betreffenden
Gemeinden, bei der Seenverwaltung Chiemsee in Prien oder bei der
Polizeiinspektion Prien eingesehen werden.
SG 16
- 641/10-15
Verordnung
des Landratsamtes Traunstein zur Beschränkung des
wasserrechtlichen Gemeingebrauchs am Chiemsee zur Schaffung von
Ruhezonen für Vögel und Fische sowie zum Schutz des
Schilfbestandes
vom
14. März 2005
Anlage
: Übersichtslageplan M 1 :
50.000 vom 06.12.2000
Das Landratsamt Traunstein erlässt aufgrund Art. 22, Art. 27
Abs. 5 Satz 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 des Bayerischen
Wassergesetzes - BayWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.07.1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.07.2003 (GVBl S. 482) in Verbindung mit §
49 der Schifffahrtsordnung - SchO - in der Fassung der
Änderungsverordnung vom 10.02.1981 (GVBl S. 33), zuletzt
geändert durch Änderungsverordnung vom 08.06.2001
(GVBl S. 340) zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt an den Ufern des
Chiemsees folgende
Verordnung
§
1
Ziele
und Schutzzweck
1Die
in § 2 näher bezeichneten Gebiete auf dem Chiemsee
werden als Ruhezonen für Vögel und Fische
ausgewiesen, da diese Zonen zum einen für die
fischereiwirtschaftliche Nutzung und für den Fischartenschutz
(Jungfischbereich, Laichhabitate) von erheblicher Bedeutung und zum
anderen bedeutsame internationale Vogelbrutgebiete (SPA-/FFH-Gebiet und
Ramsar-Gebiet) für Wasservögel und
Röhrichtbrüter während der Brut-, Mauser-
und Durchzugszeit sind. 2Weiteres
Ziel ist es, den am Chiemsee rückläufigen
Schilfbestand in seinen Kernbereichen zu sichern. 3Es
muss deshalb insbesondere zur Beschränkung des immer
stärker zunehmenden Freizeitbetriebes die Ausübung
des Gemeingebrauchs am Chiemsee, zumindest in diesen bedeutsamen
Bereichen, reglementiert werden.
§
2
Schutzgegenstand
und Schutzgrenzen
(1) |
Als
Ruhezonen für Vögel und Fische sowie zum Schutz des
Schilfbestandes
werden seeseitig
folgende Bereiche auf dem Chiemsee, Fl. Nr. 1 der
Gemarkung Seebezirk Chiemsee, ausgewiesen: |
|
1) |
Rottspitz,
vor angrenzendem Landbereich der Gemeinde Übersee (Karte 1,
Gebiet 7); |
2) |
Seebruck-Esbaum,
vor angrenzendem Landbereich der Gemeinde Seeon-Seebruck (Karte 2,
Gebiet 6); |
3) |
Ost-,
Süd- und Westufer Herreninsel, vor angrenzendem Landbereich
der Gemeinde Chiemsee (Karte 3, Gebiete 4 und 5); |
4) |
westlicher
Kailbacher Winkl mit dem im Landkreis Traunstein
befindlichen Bereich der Halbinsel Sassau, vor angrenzendem Landbereich
der Gemeinde Breitbrunn (Karte 4, Gebiet 3). |
|
(2) |
1Die
Lage der einzelnen Schutzzonen auf dem Chiemsee nach Abs. 1 ergibt
sich aus dem anliegenden Übersichtslageplan der Regierung von
Oberbayern vom 06.12.2000 im Maßstab 1 : 50.000, der
Bestandteil dieser
Verordnung ist. 2Für
die genaue Festlegung der Grenzen der Schutzzonen
gelten die Karten 1 – 4 der Regierung von Oberbayern vom
06.12.2000 im
Maßstab 1 : 5.000, die bei den Landratsämtern
Traunstein und Rosenheim
sowie bei den Gemeinden Übersee, Seeon-Seebruck, Chiemsee und
Breitbrunn (beide Verwaltungsgemeinschaft Breitbrunn) niedergelegt sind
und verwahrt werden; sie können dort während der
allgemeinen
Dienststunden eingesehen werden. 3Auf
die Schutzzonen ist in der Natur
am Ufer durch entsprechende Tafeln hingewiesen; seeseitig sind die
Grenzen der Ruhezonen durch Bojen gekennzeichnet. |
§
3
Verbote
(1) |
Die
Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 23 des
Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BayWG,
d. h. insbesondere das Baden, Tauchen, Befahren des Gewässers
mit
kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, einschließlich dem
Betrieb
von Modellbooten sowie die Ausübung der Schiff- und
Floßfahrt im Sinne
des Art. 27 Abs. 5 BayWG (Wasserfahrzeuge aller Art, die nicht unter
den Gemeingebrauch fallen) ist wie folgt verboten: |
|
1) |
Für
die Bereiche:
Seebruck-Esbaum und
Ostufer Herreninsel gilt ein
ganzjähriges Verbot;
|
2) |
für
die Bereiche:
Rottspitz,
Süd-
und Westufer der Herreninsel, westlicher Kailbacher
Winkl mit dem im Landkreis Traunstein befindlichen Bereich der
Halbinsel Sassau gilt das Verbot
jeweils
für die Zeit vom 01.03. -
31.07. eines jeden Jahres.
|
|
(2) |
Von
den Verboten nach Abs. 1 sind ausgenommen |
|
1) |
die
rechtmäßige Ausübung der Berufsfischerei
und des Eissports, |
2) |
die
Nutzung der rechtmäßig vorhandenen Anlagen im
Gewässer durch die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten, bei Bootsbenutzung unter
zügigem
Durchfahren der Schutzzonen, |
3) |
Unterhaltungsmaßnahmen
an den Anlagen gemäß Nr. 2 und am Gewässer
im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die
Gewässeraufsicht, |
4) |
die
von
der unteren Naturschutzbehörde angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen, |
5) |
Einsatzfahrzeuge
der Wasserwacht, der Polizei, der
Wasserwirtschaftsverwaltung, der grundbesitzverwaltenden
Behörde
(Bayer. Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und
Seen) sowie des
Abwasser- und Umweltverbandes Chiemsee. |
|
§
4
Ausnahmen
(1) |
Das
Landratsamt Traunstein kann in Einzelfällen auf Antrag von den
Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn |
|
1. |
überwiegende
Gründe des Allgemeinwohls die Ausnahmen erfordern oder |
2. |
die
Befolgung des Verbots im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und das
Gemeinwohl der Ausnahme nicht
entgegensteht. |
|
(2) |
Die
Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden und bedarf der Schriftform. |
(3) |
Weitergehende
Regelungen nach anderen Vorschriften, insbesondere der
Schifffahrtsordnung, der Chiemsee-Schutzverordnung und der Verordnung
über das Naturschutzgebiet „Mündung der
Tiroler Achen“ bleiben hiervon
unberührt. |
§
5
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) BayWG kann mit
Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
einem
Verbot des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuwider handelt oder |
2. |
eine nach
§ 4 dieser Verordnung ausnahmsweise zugelassene Handlung
vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen und
Auflagen zu befolgen. |
§
6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
für den Landkreis Traunstein in Kraft.
LANDRATSAMT TRAUNSTEIN
Traunstein, den 14.03.2005
Hermann Steinmaßl
Landrat
Wiedergabe nicht maßstabsgerecht
Veröffentlichung auf dieser Webseite mit freundlicher Genehmigung des Landratsamts Traunstein
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