1. |
Allgemeines |
1.1 |
Die Wettfahrten werden nach den WR der ISAF, den
Ordnungsvorschriften des DSV, den von der ISAF oder dem Technischen Ausschuss
des DSV genehmigten Klassenregeln der jeweiligen Klasse, der Ausschreibung und
den Segelanweisungen gesegelt. |
1.2 |
Es gilt Kategorie C für Werbung gem. ISAF-Regulation 20, sofern
die Ausschreibung nichts anderes bestimmt. |
1.3 |
Die Segelanweisungen können durch Aushang an der offiziellen
Tafel geändert werden. Die Änderungen gelten ab dem folgenden Tag. |
1.4 |
Alle teilnehmenden Boote müssen gültige Messbriefe oder
bestätigte Kopien bereithalten (Ergänzung WR 78). |
1.5 |
Nur die in der Meldung angegebene Segelnummer darf geführt
werden. |
1.6 |
In Ergänzung zu den WR - Regel 46 - muss bei Regatten der für die Führung eines
Bootes Verantwortliche entweder einen gültigen DSV-Führerschein,
Jüngstensegelschein, Sportsegelschein oder einen für das Fahrtgebiet
vorgeschriebenen oder empfohlenen amtlichen, auch vom DSV im Auftrage des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen ausgestellten und gültigen
Führerschein besitzen. Von ausländischen Teilnehmern wird der entsprechende, in
ihrem Landesverband gültige Befähigungsnachweis gefordert. |
1.7 |
Wechsel des Schiffsführers ist nicht erlaubt.
Mannschaftswechsel muss vorher vom Wettfahrtleiter genehmigt werden. |
1.8 |
Regattateilnehmer dürfen während der Wettfahrt weder senden
oder telefonieren noch spezielle Funkmitteilungen erhalten. Mobiltelefone müssen
während der Wettfahrt ausgeschaltet sein, sofern nicht die Klassenvorschriften
weitergehende Einschränkungen machen. |
2. |
Sicherheitsbestimmungen |
2.1 |
Jeder Schiffsführer ist für die richtige seemannschaftliche
Führung seines Bootes in jeder Hinsicht selbst verantwortlich. Der Veranstalter
haftet nur in dem im Meldeformular dargelegten und anerkannten Umfang (Ergänzung
WR 4). |
2.2 |
Bei Vorsichtsmeldung oder Sturmwarnung (Blinklichter am Ufer
und auf den Inseln mit 45 oder 90 Blitzen pro Minute) oder Zeigen der Flagge "Y"
im Hafen oder auf einem Boot der Wettfahrtleitung müssen von allen Seglern
Schwimmwesten angelegt werden, die solange zu tragen sind, wie das Signal steht.
Nichttragen von Schwimmwesten kann zur Disqualifikation führen (Ergänzung WR 1.2
und 40). Die Wettfahrtleitung behält sich vor, ihr ungeeignet erscheinende
Schwimmwesten zu verbieten. |
2.3 |
Ein Boot, das die Wettfahrt aufgibt, muss dies unverzüglich der
Wettfahrtleitung oder dem Wettfahrtbüro bekanntgeben. Nichtbeachtung kann zum
Ausschluss von einer Wettfahrt, von den verbleibenden Wettfahrten einer
Wettfahrtserie oder von der gesamten Serie führen (Ergänzung WR 4). |
3. |
Bekanntmachungen an Land |
3.1 |
Mitteilungen der Wettfahrtleitung oder des Schiedsgerichts
erfolgen durch Aushang an der offiziellen Tafel. |
3.2 |
Bekanntmachungen können am Hafenmast signalisiert werden (s.
beigefügte Liste der Signale). |
4. |
Start |
4.1 |
Die Wettfahrten sind nach WR 26 unter Verwendung folgender Signale zu starten:
|
|
Signal
|
Minuten
|
Flagge
|
Schallsignal
|
Ankündigung
|
5
|
Klassenflagge setzen
|
|
Vorbereitung
|
4
|
I,Z oder Schwarz setzen
|
|
1 Minute
|
1
|
I, Z oder Schwarz streichen
|
|
Start
|
0
|
Klassenflagge
streichen
|
|
|
|
Das Ausbleiben eines akustischen Signals ist nicht zu beachten.
Bei Wettfahrten mit nur einer Klasse kann in Abänderung von WR
26 das Ankündigungssignal auch durch Setzen der Kursanzeige erfolgen. (Bei
Yardstick-Regatten bestimmt der Veranstalter eine Flagge als Klassenflagge.) |
4.2 |
Das Ankündigungssignal für jede folgende Klasse ist mit oder
nach dem Startsignal der vorausgehenden Klasse zu geben. Boote, deren
Ankündigungssignal noch nicht gegeben wurde, müssen sich von der Startzone
freihalten. |
4.3 |
Zur Startkontrolle haben alle Boote vor ihrem
Ankündigungssignal das Checktor, bestehend aus Startschiff und einer Boje mit
grüner Flagge, an der Steuerbordseite von Lee nach Luv zu passieren. (Ausnahme:
Bei Langstreckenwettfahrten kann die Registrierung entfallen.) |
4.4 |
Die Startlinie wird gebildet durch einen Peilmast auf dem
Startschiff und die äußere Startlinienbegrenzungstonne an der Backbordseite des
Startschiffes. Zusätzlich kann eine innere Begrenzungstonne gesetzt werden. |
4.5 |
Boote, die nicht 10 Minuten nach ihrem Startsignal gestartet
sind, werden als nicht gestartet gewertet (Ergänzung WR 28.1). |
5. |
Bahnen |
5.1 |
Die Wettfahrtleitung (WL) legt vor dem Start von der Startlinie
aus gegen den Wind die Bahnmarke 1. Die WL kann am Startschiff den Kompasskurs
zur Bahnmarke 1 anzeigen. |
5.2 |
Anschließend werden die anderen Bahnmarken entsprechend der
Kurskarte gelegt. |
5.3 |
Als Hindernis i.S. der WR gilt auch das nach § 49 SchO
definierte Sperrgebiet (z.B. Naturschutzgebiet Achenmündung). |
5.4 |
Die Bahn kann durch Setzen der Flagge S mit zwei Schallsignalen an jeder
Bahnmarke abgekürzt werden (WR 32). |
5.5 |
Die Änderung der Richtung oder der Länge eines Bahnschenkels wird durch Setzen
der Flagge C mit wiederholten Schallsignalen an einer Bahnmarke
angezeigt. Die neue Richtung wird entweder durch den neuen Kompasskurs oder
durch den Wimpel "Grün" (Verlegung nach Steuerbord) bzw. die Flagge "Rot"
(Verlegung nach Backbord) angezeigt. Die Veränderung der Länge wird entweder
durch die Tafel "+" (Verlängerung) oder "-" (Verkürzung) angezeigt. Zur
Erhaltung der Form der Bahn können die folgenden Schenkel ohne weitere Anzeige
verändert werden (WR33). |
6. |
Ziel |
|
Die Ziellinie wird gebildet durch den Peilmast des Zielschiffes
und eine Zielbegrenzungsboje oder eine der bisherigen Bahnmarken. |
7. |
Beendigung der Wettfahrt, Zeitbegrenzung |
7.1 |
Das Ende der Wettfahrt wird durch Streichen der Flagge "Blau"
angezeigt. |
7.2 |
Die Wettfahrt ist spätestens 60 Minuten nach Zieldurchgang des
ersten Bootes der Klasse beendet. Alle dann noch auf der Bahn befindlichen Boote
werden als aufgegeben gewertet. (Dies gilt nicht bei
Langstreckenwettfahrten.) |
8. |
Proteste, Ersatzstrafen |
8.1 |
Ein Boot, das eine Strafdrehung nach WR 44 oder 31 ausgeführt
hat, muss dies innerhalb der Protestfrist schriftlich im Wettfahrtbüro melden.
Nicht gemeldete Strafen gelten als nicht vorgenommen. |
8.2 |
Jedes Boot, das protestieren will, muss der Wettfahrtleitung
beim Zieldurchgang mitteilen, gegen wen es protestieren will. |
8.3 |
Die Protestfrist beginnt mit dem Einlaufen des Zielschiffes im
Hafen und dauert 60 Minuten. |
8.4 |
Die Proteste sind auf dem offiziellen Formular im Regattabüro
innerhalb der Protestfrist einzureichen (Formulare sind dort erhältlich). |
8.5 |
Proteste werden, wenn möglich, in der Reihenfolge des Eingangs
verhandelt. Beginn und Reihenfolge werden an der offiziellen Tafel spätestens 30
Minuten nach Ende der Protestfrist ausgehängt. |
8.6 |
Protestparteien und Zeugen haben sich zur angegebenen Zeit vor
dem Verhandlungsraum bereitzuhalten. |
8.7 |
Für die Wettfahrten gilt Anhang P. |
8.8 |
In Abänderung von WR 66 werden am letzten Wettfahrttag Anträge
von Booten auf Wiederaufnahme einer Protestverhandlung nicht später als 1 Stunde
nach Verkündigung der Entscheidung angenommen. |
8.9. |
Vermessungsproteste oder Einwendungen über Tatsachen, deren
Feststellung bereits an den vorhergehenden Tagen zumutbar gewesen wäre, werden
am Tag der letzten Wettfahrt gemäß WO 6.2 nicht mehr angenommen. |
8.10 |
Für Proteste von Bootseignern gegen die Vergabe von Yardstickzahlen empfiehlt
der Chiemsee-Yardstick-Ausschuss ein vereinfachtes Verfahren (veröffentlicht: www.chiemsee-yardstick.de). |